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   AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15   

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https://dejure.org/2016,46163
AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15 (https://dejure.org/2016,46163)
AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 (https://dejure.org/2016,46163)
AGH Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - I AGH 7/15 (https://dejure.org/2016,46163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 64 BRAO, § 65 BRAO
    Berliner Kammervorstand: Wahlkampf für Syndikusanwälte nicht rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 64 BRAO, § 65 BRAO
    Berliner Kammervorstand: Wahlkampf für Syndikusanwälte nicht rechtswidrig

Sonstiges (2)

  • rak-berlin.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

  • rakwahl.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wahlanfechtung Vorstandswahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 90
  • AnwBl Online 2017, 13
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Das BVerfG halte eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Private grundsätzlich zwar auch für möglich, sehe eine Verletzung der Freiheit oder Gleichheit der Wahl aber erst dann für gegeben, wenn mit Mitteln des Zwangs, des Drucks oder in ähnlich schwerwiegender Weise die Wahlentscheidung beeinflusst würde (BVerfG, NJW 2001, 1048 ff., 1051, 1. Sp. m.w.N.).

    Gem. BVerfG ist der Wahlfehlertatbestand der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung jedoch erst erfüllt, wenn in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde (vgl. BVerfGE 103, 111 ff.).

    Werde das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Regierung im Wahlkampf nicht beachtet und lasse sich infolgedessen nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, so könne das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfGE 103, 111 ff.; BVerfGE 44, 125, 138 ff.).

    Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den zur Prüfung gestellten Wahlfehlertatbestand erfüllte, selbst wenn es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte" (vgl. BVerfGE 103, 111 ff.).

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Des Weiteren habe der BGH in seiner Entscheidung v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09 - festgestellt, dass eine strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahlen darin liegen könne, dass ein Arbeitgeber einer Vorschlagsliste durch Zuwendung von Geldmitteln eine nachhaltige Selbstdarstellung ermögliche und er die finanzielle Unterstützung verschleiert habe.

    Auch die von den Kl. zitierte Entscheidung des BGH v. 13.9.2010 (1 StR 220/09) sei nicht einschlägig.

    cc) Die Situation, die der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH v. 13.9.2010 (BGHSt 55, 288 ff.) zugrunde lag, bei der es um die gem. § 119 I Nr. 1 i.V.m. § 20 II BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl eines Betriebsrats ging, ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar.

  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Sie verweisen insofern auf die Entscheidung des BGH zur Wahl eines Rechtsbeistands in den Kammervorstand (BGHZ 107, 215 ff.).

    Es ist daher lediglich darauf abzustellen, dass die Beigeladenen als Rechtsanwaltskammermitglieder ihren Beruf seit Beginn der Mitgliedschaft in einer Kammer mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt haben, und somit entsprechende Berufserfahrung nachweisen können, was der Fall ist (vgl. BGH zur Wählbarkeit von Personen nach § 209 S. 1 BRAO, BGHZ 107, 215 ff., 220).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    bb) Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 I GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, welches Anwendung findet, wenn es sich um Wahlen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83; vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.11.2013 - 2 AGH 26/12), sind nicht verletzt.
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Die Ungültigkeit einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in der Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2010, NJOZ 2011, 113, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG; Kleine-Cosack , § und Beschlüsse">112f BRAO, Rn. 14; Henssler/Prütting- Deckenbrock , § und Beschlüsse">112f BRAO, Rn. 31).
  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Es liegt in der Natur der Sache und ist bei demokratischen Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, Rn. 19).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    bb) Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 I GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, welches Anwendung findet, wenn es sich um Wahlen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83; vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.11.2013 - 2 AGH 26/12), sind nicht verletzt.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Werde das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Regierung im Wahlkampf nicht beachtet und lasse sich infolgedessen nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, so könne das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfGE 103, 111 ff.; BVerfGE 44, 125, 138 ff.).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 I GG gebietet, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ff.).
  • LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06

    Betriebsratswahl

    Auszug aus AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15
    Auch die Wahlbewerber selbst seien Adressaten des Verbots und verletzten es dann, wenn sie mit unzulässigen Werbemaßnahmen Druck auf Wähler ausüben würden (LAG München, Beschl. v. 27.2.2007 - 8 TaBV 89/06).
  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Der Bundesgerichtshof hat Fehlinformationen im Vorfeld von Wahlen von Selbstverwaltungskörperschaften nur dann als relevant angesehen, wenn die Fehlinformationen durch "Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind", verbreitet wurden (BGH, Beschluss vom 30.06.1980, AnwZ (B) 3/80 - juris, Tz. 27 = BGHZ 77, 327, 331; so auch AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016, I AGH 7/15; Tz 138 ff. juris, veröffentlich u.a. in Anwaltsblatt 2017, 90, nicht rechtskräftig).

    Insofern schließt sich der Senat den Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin in seinem Urteil vom 26.10.2016 (I AGH 7/15) an.

    Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde (AGH Berlin, Anwaltsblatt 2017, 90; BVerfGE 103, 111).

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    aa) Private Dritte, zu denen auch Anwaltvereine als privatrechtliche Vereine zählen (vgl. AGH Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2016 - I AGH 7/15, juris Rn. 144), trifft bei Wahlen keine Pflicht zur Neutralität.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bei übereinstimmender

    AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 -.
  • BGH, 10.01.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern

    AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 -.
  • BGH, 24.04.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Notwendige Beiladung der Personen bzgl. Wahlanfechtung zum Vorstand der

    AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 -.
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